Anforderungen an die Urkundenpapiere im Standesamt

Auch die beglaubigten Abschriften sind gemäß PStG Personenstandsurkunden


Hierzu im Einzelnen:

Im Standesamt ist der Einsatz von Urkundenpapier für den Druck von Urkunden gesetzlich geregelt. Das Personenstandsgesetz (PStG) regelt in § 55 (1) welche Personenstandsurkunden
das Standesamt ausstellt.

Die Personenstandsurkunden gemäß § 55 (1) PStG müssen nach § 48 (1) PStV entsprechend den Anlagen 2 bis 9 der PStV ausgestellt werden.

Entsprechend dieser Bestimmung sind alle Anlagen (2 bis 9) Personenstandsurkunden – also auch die beglaubigten Abschriften.

Qualitätsanforderungen an die Personenstandsurkunden gemäß PStV

Gemäß § 48 (4) der PStV müssen alle verwendeten Urkundenpapiere mindestens den Qualitätsanforderungen nach DIN 19307 - ASM 80 entsprechen.

Besondere Beachtung gilt der ASM 80. Der Lieferant der Urkundenpapiere muss schriftlich bestätigen, dass diese der ASM 80 entsprechen.


Dies gilt vollumfänglich auch für die Papiere zum Druck der beglaubigten Abschriften.

DIN 19307 - ASM80

Links abgebildet sehen Sie den offiziellen Auszug aus der
DIN 19307 – ASM80.

Die Norm setzt sich wie folgt zusammen:

  • DIN 19307 – die zugrunde liegende DIN-Norm
  • A – die Klasse der Norm
  • SM – die Kennbuchstaben (Schreibmaschine)
  • 80 – die flächenbezogene Masse (Grammatur) in g/m²

Zu beachten: Die flächenbezogene Masse muss laut PStV mindestens 80 g/m² betragen und darf laut Norm maximal 100 g/m² nicht überschreiten. Papier außerhalb dieses Bereichs entspricht nicht den Qualitätsanforderungen.

Kontaktiere uns bei weiteren Fragen zu den Qualitätsanforderungen